Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
Stand: 05.08.2026
Wird zitiert von 50
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 – L 7 KA 19/22 KLZitiert von 6
- LSG Bayern, 08.02.2023 – L 12 KA 31/22Zitiert von 4
- BSG, 05.06.2024 – B 6 KA 5/23 RVertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - unzulässige Verordnung von Arzneimitteln - keine Begrenzung der Nachforderung auf die Differenz zwischen wirtschaftlicher und tatsächlicher VerordnungZitiert von 7
- BSG, 05.06.2024 – B 6 KA 10/23 RVertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen - unzulässige Verordnung - keine Begrenzung der Nachforderung auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlichen VerordnungZitiert von 11
- SG München, 23.06.2022 – S 38 KA 145/21Zitiert von 4
- SG München, 15.03.2023 – S 38 KA 240/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 6/25 RVertragsarztrecht: Anforderungen an die Festlegung von Wirkstoffen als Leitsubstanzen in einer regionalen Wirkstoffvereinbarung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 4/25 RVertragsärztliche Versorgung: Zulässigkeit der arztbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung in einer Berufsausübungsgemeinschaft nach Einführung der lebenslangen Arztnummer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 1/25 RZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106b SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106b#abs-1 (1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen wird ab dem 1. Januar 2017 anhand von Vereinbarungen geprüft, die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zu treffen sind. Auf Grundlage dieser Vereinbarungen können Nachforderungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise nach § 106 Absatz 3 festgelegt werden. In den Vereinbarungen müssen Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter Leistungen enthalten sein. Die Vereinbarungen nach Satz 1 gelten für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2017 verordnet werden. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sollen Verordnungsquoten für alle Arzneimittel enthalten sein, für die Rabattverträge nach § 130e Absatz 1 Satz 1 vereinbart werden können. Die Verordnungsquoten sind jeweils für eine nach § 130e Absatz 1 Satz 1 festgelegte Gruppe zu vereinbaren.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106b#abs-1a (1a) Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe gilt eine angemessene Überschreitung der Menge gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich. Bei Verordnungen saisonaler Grippeimpfstoffe in den Impfsaisons 2020/2021 bis 2022/2023 gilt eine Überschreitung der Menge von bis zu 30 Prozent gegenüber den tatsächlich erbrachten Impfungen nicht als unwirtschaftlich. Das Nähere ist in den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106b#abs-1b (1b) Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, ist die erneute Verordnung des Arzneimittels oder eines vergleichbaren Arzneimittels bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106b#abs-1c (1c) Die Verordnung eines Arzneimittels, das zum Zeitpunkt der Verordnung auf der nach § 129 Absatz 2b Satz 1 erstellten Liste geführt wird, gilt als nicht unwirtschaftlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106b#abs-2 (2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren einheitliche Rahmenvorgaben für die Prüfungen nach Absatz 1. Darin ist insbesondere festzulegen, in welchem Umfang Wirtschaftlichkeitsprüfungen mindestens durchgeführt werden sollen. Festzulegen ist auch ein Verfahren, das sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei statistischen Prüfungen der Ärztinnen und Ärzte der Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger Auffälligkeit vorgehen; dies gilt nicht für Einzelfallprüfungen. Die Vereinbarungspartner nach Satz 1 legen zudem besondere Verordnungsbedarfe für die Verordnung von Heilmitteln fest, die bei den Prüfungen nach Absatz 1 anzuerkennen sind. Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können darüber hinaus weitere anzuerkennende besondere Verordnungsbedarfe vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Oktober 2015 nicht zustande, entscheidet das zuständige Schiedsamt gemäß § 89.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106b#abs-2a (2a) Nachforderungen nach Absatz 1 Satz 2 sind auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich ärztlich verordneten Leistung zu begrenzen. Etwaige Einsparungen begründen keinen Anspruch zugunsten des verordnenden Arztes. Das Nähere wird in den einheitlichen Rahmenvorgaben nach Absatz 2 vereinbart.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106b#abs-3 (3) Sofern Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 31. Juli 2016 ganz oder teilweise nicht zustande kommen, wird der Vertragsinhalt durch das zuständige Schiedsamt gemäß § 89 festgesetzt. Bis zu einer Vereinbarung nach Absatz 1 gelten die Regelungen in den §§ 84, 106, 296 und 297 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106b#abs-4 (4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterliegen nicht:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106b#abs-5 (5) § 130c Absatz 4 und § 130e Absatz 2 bleiben unberührt.